Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Ab 2009 sind Werbungskosten jedoch im Rahmen der privaten Kapitalanlage nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass Anschaffungskosten weder voraussetzen, dass es zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist, noch, dass dieser Erwerb bei der Zahlung bereits abgewickelt sein muss. Auch wenn die Kapitalanlagen im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts noch nicht konkretisiert waren, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Erwerb.
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